Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz sieht nach über 30 Jahren Wiedervereinigung den Bedarf, die Regelungen in und für Wasserschutzgebiete sowie angewandtes Gewohnheitsrecht verbindlich zu regeln. Dies liegt daran, dass die weit überwiegende Zahl der Wasserschutzgebiete in Thüringen vor 1990 ausgewiesen wurden.
Aufgrund des Einigungsvertrages gelten die Vorgaben der Technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen (TGL) der DDR nach wie vor, werden aber nicht kontrolliert. Die Grundlage dafür stellen die TGL von 1950, 1970, 1979 und 1989. Die damals festgelegten Verbote und Nutzungsbeschränkungen sind aus mehreren Gründen nicht mehr zeitgemäß und in der Praxis sowohl für Bürger, Unternehmen und Kommunen als auch für die Wasserbehörden mit Umsetzungsproblemen behaftet. Ein Beispiel: Nutzungsbeschränkungen bezüglich der Düngung in Schutzzonen beziehen sich u.a. auf die Einhaltung des Düngesystems DS 79. Diese sind, rein theoretisch, noch gültig aber spielen in der Praxis natürlich keine Rolle mehr.
Oftmals finden Vereinbarungen zwischen den Trinkwasserversorgern und Betrieben Anwendung, welche auch nach Umsetzung der Verordnung Bestand haben sollen. Der Thüringer Bauernverband nutzte in gewohnter Weise die Möglichkeit zur Stellungnahme, um auf die Belange der Landwirtschaft und mögliche Einschränkungen dieser hinzuweisen.
Die Stellungnahme ist hier einzusehen.