Mit dem Inkrafttreten des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG) ist jeder Halter von Mastschweinen, dessen Tiere für die Lebensmittelerzeugung gehalten werden, dazu verpflichtet, Informationen zur Haltungsform an die zuständige Behörde, dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) zu melden. Meldefrist war der 01. August 2024.
Der Thüringer Bauernverband (TBV) informierte hierzu im Wochenbericht in den Kalenderwochen 29 und 30: Umsetzung der Betriebsregistrierung Mastschwein nach Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Thüringen
Wie dem Bauernverband und der Interessengemeinschaft der Schweinehalter Thüringen mitgeteilt wurde, haben sich noch nicht alle Mastschweine haltenden Betriebe beim TLV zurückgemeldet, was die Übermittlung der Haltungsform(en) angeht.
Wir möchten daher nochmals alle Halterinnen und Halter von Mastschweinen in Thüringen, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, daran erinnern, die geforderten Informationen zur Haltungsform an das TLV zu melden. Nutzen Sie hierfür den Meldebogen.
Der ausgefüllte Meldebogen kann zusammen mit den relevanten Nachweisen entweder postalisch oder elektronisch an die zuständige Stelle des TLV gesendet werden.
Auf der Homepage des TLV ist zudem auch ein Informationsblatt hinterlegt.
Bitte beachten: Die Meldepflicht betrifft nur Mastschweinehaltungen, deren Tiere für die Gewinnung und den Verkauf von gewerblich hergestellten Lebensmitteln gehalten werden. Mastschweinehaltungen zur Erzeugung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch müssen nicht melden.