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Thüringer Tierwohlförderung: Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises beachten

Thüringer Tierhaltungsbetriebe, die am Förderprogramm "T(h)ür Tierwohl" teilnehmen, müssen laut der Förderrichtlinie einen Verwendungsnachweis für das vergangene Verpflichtungsjahr (in diesem Fall also für 2024) bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde vorlegen. Im Verwendungsnachweis listen die Betriebe bzw. Tierhalter auf, welche Tiere in den jeweiligen beantragten und bewilligten Fördereinheiten im Jahr 2024 gehalten wurden. Dabei ist darauf zu achten, dass jede Tierbewegung, wie z. B. Zu- und Abgänge, Gruppen- und Weidewechsel tagaktuell dokumentiert werden muss.

Folgende Fristen (= Ausschlusstermine) sind hierbei zu beachten:

28. Februar 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweises für die Maßnahmengruppe Rind und Schwein

15. Mai 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweise für die Maßnahmengruppe Genetische Ressourcen

Die Einpflegung dieser Daten erfolgt über das Portal PORTIA.

Nutzen Sie jetzt die Zeit, um alle Informationen für die tagaktuelle Nachweisführung (Verifizierungsnachweis, Bestandsdokumentation, Weidetagebücher, Stallbücher, Stallkarten für die Fördereinheiten) aufzuarbeiten.

Die fristgerechte Vorlage eines Verwendungsnachweises sowie die Einreichung eines Auszahlungsantrages (Frist: 15. Mai 2025) ist Voraussetzung für eine Auszahlung der Fördergelder.

Thüringer Bauernverband e.V.
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99094 Erfurt

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