Nach zahlreichen Gesprächen und Schreiben des Thüringer Bauernverbandes gibt es nun eine Lösung bei der Problematik „Düngeverbot aufgrund des Bodenzustandes“:
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR) lässt mit einem Schreiben vom 17. Februar verkünden, dass eine Präzisierung bei der Begrifflichkeit „gefrorener Boden“ im Hinblick der Düngeverordnung bzw. des Verbotes der Aufbringung von Düngemitteln auf gefrorenem Boden vorgenommen wurde. Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum wurde angewiesen, den entsprechenden Passus in den Fachinformationen und auf seiner Homepage aufzunehmen und in der Fläche anzuwenden.
Im Einzelnen wird folgender Auslegungshinweis ergänzt werden:
- Nicht um einen „gefrorenen Boden“ handelt es sich bei Überfrieren des Bodens über Nacht, bei dem sichergestellt ist, dass die Frostschicht im Tagesverlauf auftaut und der Boden somit aufnahmefähig wird.
Achtung! Es gilt jedoch uneingeschränkt:
- Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist o.a. Ausbringung von Düngern untersagt.
- Ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer oder auch auf benachbarte Flächen sind in jedem Fall zu vermeiden; dabei sind die entsprechenden Vorgaben zu den Abstandsregelungen und Hangneigungen nach § 5 Abs. 2 und 3 DüV ebenfalls jederzeit einzuhalten.
Mit dieser Festlegung können unter Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben zur Ausbringung von Düngern gleichzeitig Strukturschäden des Bodens im Sinne des Bodenschutzes vermieden werden, so das TMWLLR weiter.
Das Schreiben ist als PDF-Dokument hier beigefügt.
Die entsprechende Fachinformation des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum gibt es hier.