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Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern

Die seit 1988 bestehende 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO legt fest, dass Traktoren und ihre Anhänger bei Verwendung von Breitreifen oder Gleisketten unter bestimmten Bedingungen einschließlich ggf. erforderlicher Verbreiterung der Radabdeckungen („Kotflügelverbreiterung“) bis zu 3 m breit sein dürfen. Die allgemein gültige Vorschrift des § 32 StVZO Abs. 1 Nr. 1 sieht hingegen eine Obergrenze von 2,55 m vor.

Am 3. Juli 2021 ist eine Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO in Kraft getreten. Damit gilt diese Ausnahme nur noch für Fahrten, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen.

Dies sorgt in der Praxis aktuell für erhebliche Verwirrung, die durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen zusätzlich befeuert wird und auch bereits Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden – bislang allerdings ohne Sanktionen – verursacht hat.

Der Verkehrsexperte des Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau kommt zu dem Ergebnis, dass alle Traktoren und deren Anhänger unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3 m haben dürfen. Dies gilt für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Die 35. Ausnahmeverordnung sei somit obsolet und sollte, um künftig Missverständnisse zu vermeiden, bei nächster Gelegenheit ersatzlos gestrichen werden.

VDMA-Analyse: Zulässige Breite von Traktoren und Anhängern – Erläuterung der geltenden Rechtslage

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