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Neues Düngegesetz

Am 6. Juni stimmte der Bundestag über das neue Düngegesetz ab. Im Düngegesetz werden die sogenannte Stoffstrombilanz und die Einführung eines Wirkungsmonitoring geregelt.

Die geplanten Änderungen bei der Stoffstrombilanz umfassen folgendes:

  • die Stoffstrombilanz wird in Nährstoffbilanz umbenannt,
  • Bilanzierungspflicht gilt zukünftig für landwirtschaftliche Betriebe schon ab 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF), zuvor ab 20 Hektar
  • Verlängerung der Frist für die betriebliche Aufzeichnung von 3 auf 6 Monate nach Zu- und Abfuhr
  • Ausnahmemöglichkeiten der Bilanzierung von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen, Baumobst- sowie nicht im Ertrag stehende Wein- und Strauchbeerenflächen
  • Bewertung des Saldos mit pauschalem zulässigem Bilanzwert von 175 kg N/ha perspektivisch aufheben und auf Einhaltung eines einzelbetrieblich zulässigen Bilanzwerts umzustellen
  • Richtwerte für maximal zulässige betriebliche Bilanzwerte für Phosphor

Deutschland hat sich in der Diskussion um die Roten Gebiete und Phosphatkulisse dazu verpflichtet ein wirksames Monitoring aufzubauen, um die Entwicklung bei der Düngung und dem Grundwasserschutz zu dokumentieren. Mit der bundesweiten Modellierung von Düngedaten soll die Verursachergerechtigkeit und damit Erleichterungen für Betriebe in Roten Gebieten geschaffen werden. Dafür ist die Einführung eines neuen Paragrafen im Düngegesetz notwendig. Eine konkrete Zeitschiene oder Ausnahmetatbestände sind derzeit nicht erkennbar, dass führt zurecht zu Unmut in der Branche.

Durch die Einführung einer Monitoring-Verordnung und Beibehaltung der Stoffstrombilanz-Verordnung bringt der Gesetzesvorschlag unter dem Strich mehr Bürokratie. Die Novellierung des Düngegesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Der Thüringer Bauernverband wird sich nochmal an das Landwirtschaftsministerium und Umweltministerium wenden und darauf drängen, dass das Gesetz in den Vermittlungsauschuss verwiesen werden muss.  

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