Laut den Regeln zur Konditionalität GLÖZ 8 „Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen“ gilt laut Konditionalitätenverordnung ein Bewirtschaftungsverbot vom 1. April bis 15. August, es darf in diesem Zeitraum der Aufwuchs weder gemäht noch zerkleinert werden oder eine anderweitige Nutzung erfolgen.
Ab dem 16. August darf der Aufwuchs zerkleinert oder für Futterzwecke gemäht werden.
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