Neben der erreichten Klarstellung in Sachen Düngung ist auf eine weitere Änderung hinzuweisen, die seit dem 01. Januar 2025 gilt:
Nach § 10 Düngeverordnung (DüV) hat der Betriebsinhaber innerhalb von 14 Tagen (zuvor waren es nur zwei Tage) nach jeder Düngemaßnahme für alle Schläge bzw. alle Bewirtschaftungseinheiten folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:
- eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 DüV zusammengefassten Fläche,
- Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 DüV zusammengefassten Fläche,
- die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
- die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff (ohne Anrechnung von Aufbringungsverlusten) und Phosphat bzw. Phosphor, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff. Neben dem verfügbaren Stickstoff wird die Aufzeichnung des anzurechnenden Stickstoffs empfohlen, um die Deckung des Düngebedarfs regelmäßig überprüfen zu können.
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung (nach letzter Weidenutzung auf der Fläche im Kalenderjahr) aufzuzeichnen.
Die entsprechende Fachinformation ist hier.