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Wochenbericht

Wochenbericht (463)

Was hat die Afrikanische Schweinepest mit Ackerbau zu tun? Das ist für viele unklar. Trotzdem besteht ein Zusammenhang – genauso wie bei Vogelgrippe und Geflügelhaltung oder Dürre und Ackerbau.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochinfektiöse anzeigepflichtige Tierseuche und breitet sich innerhalb und außerhalb der EU aus. Ausgehend von osteuropäischen Nachbarstaaten wie Polen, Rumänien, Tschechien und Ungarn treten stetig Neuinfektionen auf. Derzeit sind vor allem Fälle in Südhessen und Rheinland-Pfalz in den Schlagzeilen. Für Menschen stellt die Seuche keine Gefahr dar, aber für Schweine endet sie meistens tödlich. Einen Impfstoff gibt es bisher noch nicht.

Bereits der ASP-Ausbruch im Herbst 2018 in Belgien hat gezeigt, dass der befürchtete Sprung über große Entfernungen jederzeit möglich ist. Die aktuellen Seuchenfälle verdeutlichen, dass menschliches Fehlverhalten die Einschleppung der Seuche massiv beeinflussen kann. Ein Problem sind beispielsweise fleischhaltige Speiseresten, die in der Natur weggeworfen werden.

ASP und Ackerbau – wie passt das zusammen?

ASP und Schweine – dass es hier Auswirkungen gibt, ist naheliegend. Inzwischen zeigt die Erfahrung aber, dass auch Ackerbaubetriebe massiv durch das Auftreten der ASP in Wildschweinbeständen betroffen sein können. Denn bei einem ASP-Ausbruch liegt das primäre Ziel der Seuchenbekämpfung darin, potenziell infizierte Wildschweine in ihren Habitaten zu halten und daher Störungen auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.

Um das sicherzustellen, richten die Behörden beim Fund eines verdächtigen oder infizierten Wildschweins Restriktionszonen ein. In diesen Gebieten können auch Jagdverbote, Begehungsverbote und für bestimmte Flächen vor allem auch Ernte- und Bearbeitungsverbote verhängt werden. Der Radius einer Restriktionszone wird in Abhängigkeit geografischer Besonderheiten (z.B. Autobahnen; Flüsse; zusammenhängende Waldgebiet) individuell festgelegt (ca. 15 km um den positiven Wildschweinefund). Für einen landwirtschaftlichen Betrieb bedeutet das im ungünstigsten Fall, dass große Teile oder sogar die gesamte Nutzfläche nicht oder nur sehr eingeschränkt bearbeitet werden dürfen.

Auswirkungen auf die betroffenen Landwirte

Was bedeutet das für die betroffenen Ackerbaukulturen? Die Flächen dürfen nur unter Bedingungen bestellt, bearbeitet oder abgeerntet werden. Daraus können erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch Mindererträge entstehen, weil Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen nicht wie erforderlich durchgeführt werden können oder die Feldfrüchte nicht geerntet werden dürfen. Darüber hinaus können sich die behördlichen Restriktionen auch mittelfristig auswirken, wenn beispielsweise die Fruchtfolge verändert werden muss.

Für derartige Wirtschaftsbeschränkungen haben Landwirte grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung durch die verfügenden Kreise. Bisherige Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass dadurch nicht immer alle im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsauflagen entstandenen Schäden vollständig kompensiert wurden. Zudem kann die Auszahlung der Entschädigung lange auf sich warten lassen und es entsteht ein Liquiditätsengpass.

Eine weitere Problematik ergibt sich aus dem Verbot, geerntetes Getreide aus ASP-Sperrzonen unbehandelt an Schweine zu verfüttern. Das bedeutet, dass der Landhandel dieses Getreide separat erfassen und verarbeiten muss, damit es nur noch als Futter für andere Tiere verwendet wird. Erste Erfahrungen zeigen, dass einige Getreidehändler für Erzeugnisse aus den Kerngebieten einen niedrigeren Preis zahlen. Solche Wertminderungen sind in der ASP-Ernteversicherung der R+V bis zu 10% des zum Vermarktungszeitpunktes geltenden Markt- bzw. Kontraktpreises beitragsfrei abgedeckt.

Wir beraten Sie gerne zu den R+V-Policen

Kontaktieren Sie hierzu Ihren Berater Jens Gießler per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter +49 361 262 53 801.Weitere Informationen erhalten Sie auf www.ruv.de unter dem Reiter Firmenkunden – Landwirtschaftliche Versicherungen - Ernteversicherungen.

Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wurde die Verpflichtung zur E-Rechnung beschlossen.

Die Einführung der E-Rechnung erfolgt stufenweise ab dem 01. Januar 2025. Ab diesem Zeitpunkt ist es weiterhin möglich, Papier- oder PDF-Rechnungen zu versenden. Der Empfang und die Verarbeitung von elektronischen Rechnungen sind jedoch verpflichtend.

Elektronische Rechnungen müssen in einem vorgeschriebenen Datenformat (z.B. XML) erstellt und in dieser Form an die Geschäftspartner übermittelt werden. Es handelt sich dabei um einen fortlaufenden elektronischen Datensatz, der von bestimmten Programmen ausgelesen werden kann und nicht um die bekannten Papier- oder PDF-Rechnungen.

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