• +49 (0)361 262 530
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wochenbericht

Wochenbericht (884)

Neben der erreichten Klarstellung in Sachen Düngung ist auf eine weitere Änderung hinzuweisen, die seit dem 01. Januar 2025 gilt:

Nach § 10 Düngeverordnung (DüV) hat der Betriebsinhaber innerhalb von 14 Tagen (zuvor waren es nur zwei Tage) nach jeder Düngemaßnahme für alle Schläge bzw. alle Bewirtschaftungseinheiten folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:

  1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 DüV zusammengefassten Fläche,
  2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 DüV zusammengefassten Fläche,
  3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
  4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff (ohne Anrechnung von Aufbringungsverlusten) und Phosphat bzw. Phosphor, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff. Neben dem verfügbaren Stickstoff wird die Aufzeichnung des anzurechnenden Stickstoffs empfohlen, um die Deckung des Düngebedarfs regelmäßig überprüfen zu können.

Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung (nach letzter Weidenutzung auf der Fläche im Kalenderjahr) aufzuzeichnen.

Die entsprechende Fachinformation ist hier.  

Nach zahlreichen Gesprächen und Schreiben des Thüringer Bauernverbandes gibt es nun eine Lösung bei der Problematik „Düngeverbot aufgrund des Bodenzustandes“:

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR) lässt mit einem Schreiben vom 17. Februar verkünden, dass eine Präzisierung bei der Begrifflichkeit „gefrorener Boden“ im Hinblick der Düngeverordnung bzw. des Verbotes der Aufbringung von Düngemitteln auf gefrorenem Boden vorgenommen wurde. Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum wurde angewiesen, den entsprechenden Passus in den Fachinformationen und auf seiner Homepage aufzunehmen und in der Fläche anzuwenden.

Im Einzelnen wird folgender Auslegungshinweis ergänzt werden:

  • Nicht um einen „gefrorenen Boden“ handelt es sich bei Überfrieren des Bodens über Nacht, bei dem sichergestellt ist, dass die Frostschicht im Tagesverlauf auftaut und der Boden somit aufnahmefähig wird.

Achtung! Es gilt jedoch uneingeschränkt:

  • Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist o.a. Ausbringung von Düngern untersagt.
  • Ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer oder auch auf benachbarte Flächen sind in jedem Fall zu vermeiden; dabei sind die entsprechenden Vorgaben zu den Abstandsregelungen und Hangneigungen nach § 5 Abs. 2 und 3 DüV ebenfalls jederzeit einzuhalten.

Mit dieser Festlegung können unter Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben zur Ausbringung von Düngern gleichzeitig Strukturschäden des Bodens im Sinne des Bodenschutzes vermieden werden, so das TMWLLR weiter.

Das Schreiben ist als PDF-Dokument hier beigefügt.

Die entsprechende Fachinformation des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum gibt es hier

 

Thüringer Bauernverband e.V.
Alfred-Hess-Straße 8
99094 Erfurt

  Tel.: +49 (0)361 262 530
  Fax: +49 (0)361 262 532 25
  E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kontakt
1000 Zeichen noch.
Noch kein Zugang? Mitglied werden!

Anmeldung